A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft
1. Die am 7. Februar 1970 gegründete Gesellschaft führt den Namen Deutsche Cichliden- Gesellschaft e.V., abgekürzt DCG.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt/Main und ist beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Art. 2 Zweck und Ziele der DCG
1. Die DCG hat sich die Aufgabe gestellt, an der Pflege, Vermehrung, Zucht und wissenschaftlichen Erforschung der Cichliden interessierte Personen zusammenzufassen. Sie will die aquaristischen und wissenschaftlichen Kenntnisse um die Familie der Cichliden vervollständigen und verbreiten.
2. Die DCG bemüht sich nach aktuellen wissenschaftlichen Kriterien den Schutz und den Erhalt aller,insbesondere bedrohter Cichlidenarten zu fördern.
3. Die DCG fördert sinnvolle Jugendarbeit im Zusammenhang mit Cichliden.
Art. 3 Aufgaben der DCG
1. Herausgabe einer Zeitschrift (DCG – Informationen) mit Beiträgen über Cichliden und ihrem wissenschaftlichen und aquaristischen Umfeld.
2. Herausgabe eines in DCG – Informationen integrierten Mitteilungsblattes (DCG -Aktuell) mit Angaben über Tätigkeiten der DCG Organe, der Regionen und Arbeitskreise.
3. Durchführung von Veranstaltungen in den Regionen und Arbeitskreisen wie Ausstellungen, Tagungen, Vorträge, Diskussionsrunden usw.
4. Sammlung von Medien zu Cichliden.
5. Aquaristische Verbreitung und sorgfältige Pflege der vorhandenen Cichliden.
6. Darstellung der DCG sowie der Cichliden in der Öffentlichkeit.
Art. 4 Gemeinnützigkeit der DCG
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Veranstaltungen der DCG, außer der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sind der Öffentlichkeit zugänglich.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Deutschen Cichliden Gesellschaft e.V. (DCG) an die Zoologische Gesellschaft Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
B. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft können nur natürliche Personen erwerben, die sich zu den Aufgaben und Zielen der Gesellschaft bekennen.
2. Beschränkt geschäftsfähige, insbesondere minderjährige Mitglieder haben mit Ausnahme des passiven Wahlrechts dieselben Rechte und Pflichten wie alle übrigen Mitglieder.
3. Die Leistungen der DCG können nur Mitglieder erhalten, sofern sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der DCG nachgekommen sind.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Geschäftsführer der DCG zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche, eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, d.h. bis zum 30. September des lfd. Jahres.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn trotz Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und diesbezüglicher Mahnungen der Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht eingeht. Für Mahnungen werden Mahnkosten erhoben.
4. Mitglieder, die grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können auf Antrag des Präsidiums vom Vorstand aus der DCG ausgeschlossen werden. Das betreffende Mitglied soll zu dieser Beschlussfassung informiert und eingeladen werden. Es hat das Recht, sich im Vorstand zur Sache mündlich oder schriftlich zu äußern.
5. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
Art. 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
2. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
C. Strukturen und Organisation
Art. 8 Die Regionen der DCG
1. Die DCG gliedert sich in Regionen, deren Grenzen nach geographischen Kriterien vom Präsidium festgesetzt werden.
2. Den Regionen stehen Regionalobleute vor.
3. Die Regionen geben sich unter Beachtung der Satzung der DCG eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
Art. 9 Die Arbeitskreise der DCG
1. Die Zahl und Art der Arbeitskreise werden vom Vorstand bestimmt.
2. Den Arbeitskreisen stehen Arbeitskreisleiter vor.
3. Die Arbeitskreise geben sich unter Beachtung der Satzung der DCG eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
Art. 10 Verhältnis der Regionen und Arbeitkreise zur DCG
1. Bei allen Aktivitäten der Regionen und Arbeitkreise ist die Satzung der DCG verbindlich.
2. Die Regionen und Arbeitkreise sind selbständig und verwalten sich selbst.
3. Wahlen in den Regionen und Arbeitskreisen sind im DCG – Aktuell anzukündigen.
4. Über die Wahlen von Obleuten und Kassierern ist dem Präsidium der DCG ein unterzeichnetes Protokoll einzureichen.
5. Dem Schatzmeister der DCG ist ein ordnungsgemäßer, unterzeichneter Kassenbericht der Region oder des Arbeitskreises einzureichen.
Art. 11 Organe der DCG
1. Das Präsidium
2. Der Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
4. Die Ressorts
5. Die Kassenprüfer
Art. 12 Das Präsidium
1. Das Präsidium der DCG besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
2. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der DCG zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Vor allem sind dies folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands
– Erstellung eines Rechenschaftsberichtes
– Aufstellung eines Haushaltplanes
– Buchführung und Erstellung eines Kassenberichtes
– Mitgliederaufnahme, -streichung und Anträge zum Ausschluss eines Mitgliedes
3. Das Präsidium wird durch eine Briefwahl nach der Wahlordnung der DCG für eine Amtszeit von dreiJahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt und führen die Geschäfte bis zur Übergabe.
4. Kein Mitglied des Präsidiums darf eine gewerbliche Tätigkeit im Zoofachhandel ausüben.
5. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand auf Antrag der verbleibenden Präsidiumsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit ernennen.
6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Ressortleitern und den Obleuten der Regionen und der Arbeitskreise.
2. Der Vorstand berät und beschließt über alle Geschäfte der DCG, welche das Präsidium nicht selbständig abschließend behandeln kann.
3. Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten der DCG oder stellvertretend durch den Geschäftsführer oder den Schatzmeister geleitet.
4. Zu Vorstandssitzungen muß spätestens 3 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium eingeladen werden.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
6. Wichtige Geschäft die im Vorstand entschieden werden:
– Einrichten oder Streichen von Ressorts der DCG
– Einrichten oder Auflösung von Regionen und Arbeitskreisen
– Genehmigung der Geschäftsordnungen für Ressorts, Regionen und Arbeitskreise
– Ausschluss von Mitgliedern
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Falls Präsidiumsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Ressortleiter oder Kassenprüfer die ihnen übertragenen Aufgaben vernachlässigen oder in vereinsschädigender Weise ausüben, kann sie der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung von ihrem Amt suspendieren, wenn mindestens Zweidrittel der anwesenden Vorstandsmitglieder dafür stimmen. Der Vorstand kann für diese Zeit einen Vertreter benennen. Dem Suspendierten ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich auf der nächsten Mitgliederversammlung zu äußern, die mit einer Zweidrittelmehrheit eine Amtsenthebung verfügen kann.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 14 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2. Außer zur Wahl des Präsidiums ist die Mitgliederversammlung zuständig für alle Grundsatzentscheidungen. Dazu gehören zum Beispiel:
– Genehmigung von Rechenschafts- und Kassenbericht sowie Entlastung der betreffenden Organe
– Genehmigung des Haushaltplanes – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der einmaligen Aufnahmegebühr
– Wahl und Abwahl von Ressorleitern und Kassenprüfern
– Berufung gegen Beschlüsse des Präsidiums oder des Vorstandes
– Entscheidungen über Anträge an die Mitgliederversammlung
– Beschluss über eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder bei Grundsatzentscheidungen. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Abstimmung ist spätestens zwei Monate vor dem Abstimmungstermin in DCG-Aktuell anzukündigen und vorbereitete Stimmzettel sowie Briefumschläge sind der Ausgabe beizufügen. Die schriftliche Abstimmung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen bilden Entscheidungen, welche durch die Satzung andere Mehrheiten verlangen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel aller Mitglieder angesetzt werden.
4. Zur Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen vorher in DCG-Aktuell mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Orts und Termins eingeladen werden. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung in „DCG-Aktuell“. (Datum des Poststempels).
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder stellvertretend durch den Geschäftsführer oder Schatzmeister geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu angekündigten Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahme bilden Entscheidungen, welche durch die Satzung andere Mehrheiten verlangen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist in DCG-Aktuell zu veröffentlichen.
Art. 15 Die Ressorts
1. Anzahl und Art der Ressorts werden vom Vorstand bestimmt.
2. Die Ressortleiter werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Scheidet ein Ressortleiter während der Amtszeit aus, so kann des Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit ernennen.
4. Die Ressorts geben sich unter Beachtung der Satzung der DCG eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
Art. 16 Die Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Sie prüfen die Rechnung und die Vermögenswerte der DCG und ihrer Ressorts, berichten der Mitgliederversammlung darüber und stellen den Entlastungsantrag.
3. In jedem Jahr muss mindestens 1 Kassenprüfer ersetzt werden. Die Amtsdauer beträgt höchstens 3 Jahre.
D. Schlussbestimmungen
Art. 17 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung oder durch deren Beschluss über eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Satzungsänderungen benötigen eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Anträge zu Satzungsänderungen sind an den GeschaÅNftsführer zu richten und von diesem mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
Art. 18 Auflösung der DCG
1. Die Auflösung der DCG kann nur durch die Mitgliederversammlung oder durch deren Beschluss über eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Der Auflösungsbeschluss benötigt eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Zoologische Gesellschaft Frankfurt (Art. 4 Abs. 5).
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Art. 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht. In einem derartigen Fall ist eine wirksame und durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für eventuelle Satzungslücken.
Diese total erneuerte Satzung entspricht der auf der Mitgliederversammlung vom 10.10.1999 verabschiedeten Form.