Börsenordnung der Deutschen Cichliden-Gesellschaft e. V., DCG

Börsenordnung

Erstellt: Bonn, 9. Mai 1999
Überarbeitet: Augustdorf, 11. Februar 2024

Vorbemerkungen

Folgende Bestimmungen der Börsenordnung der DCG beruhen auf dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist.

Definitionen

  • Tierausstellungen
    sind nicht gewerbsmäßige, zeitlich auf wenige Tage begrenzte Veranstaltungen, die der Information dienen oder eine Bewertung von Tieren nach Gesichtspunkten der Tierzucht ermöglichen. Für derartige Veranstaltungen ist keine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich, aber eine Information des Veterinäramtes ist empfehlenswert.
  • Tierbörsen
    sind Veranstaltungen, welche dem Verkauf und/oder Tausch von Tieren unmittelbar durch den Anbieter dienen. Die Veranstaltung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 2c 1 Tierschutzgesetz). Zuständig für die Erlaubnis sind in aller Regel die Veterinärämter. Eine Information und Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt wird dringend empfohlen! Für Ausstellungen ist der Befähigungsnachweis nach §11 erforderlich.

Antrag auf Erlaubnis

In dem Antrag auf Erlaubnis sind anzugeben:

  • die Art der betroffenen Tiere
  • die für die Durchführung der Börse verantwortliche Person
  • die Räume und Einrichtungen, in denen die Börse stattfinden soll

Die Erlaubnis ist also vorher einzuholen. Ist die Erlaubnis nicht vorher erteilt, kann die Börse untersagt werden. Notfalls kann die Börse durch die behördliche Schließung der Räume, in denen sie stattfinden soll, verhindert werden.
Die Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die zur Durchführung der Börse verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (also tierschutzrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist) und die Räume sowie die verwendeten Behältnisse so eingerichtet sind, dass die Fische ihrer Art und Bedürfnissen entsprechend untergebracht sind und ihnen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden (§ 11c Tierschutzgesetz).

Zu Punkt 10 (tierschutzrechtliche Bestimmungen)

der Börsenordnung hat sich die Notwendigkeit folgender Klarstellung ergeben:
Die Forderung, dass die Behältnisse geeignete Rückzugsmöglichkeiten (Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) enthalten müssen, gilt nicht für die auf einer sogenannten Tütenbörse verwendeten Beutel, sondern nur für Aquarien.
Das Abdecken des Bodens der während der Börse verwendeten Aquarien mit Sand oder Kies ist unter Tierschutz Gesichtspunkten schädlich, da durch die Verwendung dieser Substrate infolge des ständigen Hantierens in den Behältnissen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr für die Fische besteht.
Das Präsidium der DCG empfiehlt, alle Vorschriften streng einzuhalten und Fischbörsen nur unter genauer Beachtung der in der Börsenordnung der DCG genannten Regelungen durchzuführen.

Das Präsidium der DCG