Vorbemerkungen zur DCG Börsenordnung
Das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt 1, 1998,S. 1094 ff.) hat die Anforderungen an den Tierschutz verschärft. Am 1. Juni 1998 trat eine für die Durchführung von Zierfischbörsen bedeutsame Änderung in Kraft.
DCG Börsenordnung
Tierausstellungen sind nicht gewerbsmäßige, zeitlich auf wenige Tage begrenzte Veranstaltungen, die der Information dienen oder eine Bewertung von Tieren nach Gesichtspunkten der Tierzucht ermöglichen. Für derartige Veranstaltungen ist keine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich, aber eine Information des Veterinäramtes ist empfehlenswert.
Tierbörsen sind Veranstaltungen, welche dem Verkauf und/oder Tausch von Tieren unmittelbar durch den Anbieter dienen. Die Veranstaltung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 2c 1 Tierschutzgesetz ). Zuständig für die Erlaubnis sind in aller Regel die Veterinärämter. In dem Antrag auf Erlaubnissind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere
2. die für die Durchführung der Börse verantwortliche Person
3. die Räume und Einrichtungen, in denen die Börse stattfinden soll.
Die Erlaubnis ist also vorher einzuholen. Ist die Erlaubnis nicht vorher erteilt, kann die Börse untersagt werden. Notfalls kann die Börse durch die behördliche Schließung der Räume, in denen sie stattfinden soll, verhindert werden. Die Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die für die Durchführung der Börse verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (also tierschutzrechtlich nicht negativ in Erscheinung ge- treten ist) und die Räume sowie die verwendeten Behältnisse so eingerichtet sind, dass die Fische ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht sind und ihnen keine Schmerzen oder vemeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden (§ 11c Tierschutzgesetz).
Zu Punkt 10 (tierschutzrechtliche Bestimmungen) der Börsenordnung hat sich die Notwendigkeit folgender Klarstellung ergeben:
Die Forderung, dass die Behältnisse geeignete Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) enthalten müssen, gilt nicht für die auf einer sogenannten Tütenbörse verwendeten Beutel, sondern nur für Aquarien. Das Abdecken des Bodens der während der Börse verwendeten Aquarien mit Sand oder Kies ist unter tierschützerischen Gesichtspunkten schädlich, da durch die Verwendung dieser Substrate infolge des ständigen Hantierens in den Behältnissen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr für die Fische besteht.
Das Präsidium der DCG empfiehlt, alle Vorschriften streng einzuhalten und Fischbörsen nur unter genauer Beachtung der in der Börsenordnung der DCG genannten Regelungen durchzuführen.
Das Präsidium der DCG